Leistung · Teilschuld
Unfall mit
Teilschuld
Auch wenn Sie teilweise schuld am Unfall waren, haben Sie anteilig Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Viele Betroffene verzichten aus Unwissenheit auf berechtigte Ansprüche.
- Haftungsquote prüfen lassen
- Schmerzensgeld trotz Mitschuld möglich
- Verhandlung mit Versicherung übernehmen wir
- Erstberatung kostenfrei*
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Was bedeutet Teilschuld in der Praxis?
Die Haftungsquote bestimmt, welchen Anteil jede Partei erstattet bekommt.
70 % Erstattung
Sie erhalten 70 % Ihrer Ansprüche erstattet. Bei 10.000 € Gesamtschaden = 7.000 € für Sie.
50 % Erstattung
Beide Parteien erhalten jeweils 50 % ihrer Ansprüche erstattet. Schmerzensgeld bleibt trotzdem oft erheblich.
30 % Erstattung
Sie erhalten 30 % Ihrer Ansprüche erstattet. Dennoch können bei Personenschäden fünfstellige Beträge entstehen.
Wichtig: Versicherungen setzen die Haftungsquote häufig zu Ihrem Nachteil an. Unfallpaten prüft die Schuldfrage mit einem unabhängigen Gutachter und widerspricht unfairen Einschätzungen.
Anteilige Erstattung
Diese Ansprüche bleiben bei Teilschuld bestehen
Alle Ansprüche werden anteilig nach Ihrer Haftungsquote gewährt.
Fahrzeugschaden
Die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert werden anteilig nach Haftungsquote erstattet. Unser Gutachter ermittelt den korrekten Schaden.
Schmerzensgeld
Auch bei Teilschuld besteht Anspruch auf Schmerzensgeld – anteilig nach Ihrer tatsächlichen Schuld. Oft unterschätzte Beträge.
Verdienstausfall
Waren Sie arbeitsunfähig? Verdienstausfall wird anteilig ersetzt – auch bei erheblicher Mitschuld.
Mietwagen / Nutzungsausfall
Auch das Recht auf ein Ersatzfahrzeug besteht anteilig, sofern Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind.
Heilungskosten
Behandlungskosten, Physiotherapie, Reha – alle medizinischen Kosten werden anteilig von der Versicherung übernommen.
Eigene Kfz-Haftpflicht
Ihre eigene Versicherung übernimmt den Schadensanteil des Unfallgegners, den Sie zu verantworten haben.
Richtwerte
Typische Haftungsquoten nach Unfallart
Orientierungswerte aus deutschen Gerichtsurteilen. Jeder Fall ist individuell.
| Situation | Typische Quote | Hinweis |
|---|---|---|
| Auffahrunfall – Auffahrender | meist 100 % schuld | Außer bei Auffahrunfall wegen Gefahrenbremsung |
| Vorfahrtsmissachtung | 80–100 % schuld | Je nach Erkennbarkeit der Vorfahrtssituation |
| Spurwechsel ohne Blinker | 60–100 % schuld | Mitschuld des anderen möglich bei zu geringem Abstand |
| Rotlichtverstoß | meist 100 % schuld | Bei klarem Rotlichtverstoß selten Mitschuld des Gegners |
| Kollision auf Parkplatz | 50 / 50 üblich | Auf Privatgelände oft geteilte Haftung mangels Vorfahrtsregeln |
| Linksabbieger-Unfall | 60–100 % schuld | Abbieger hat besondere Sorgfaltspflicht |
* Richtwerte. Individuelle Abweichungen möglich. Keine Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen zur Teilschuld
Ja. Schmerzensgeld wird anteilig nach der Haftungsquote berechnet. Selbst bei 50 % Mitschuld können erhebliche Beträge entstehen – besonders bei Schleudertrauma oder schweren Verletzungen.
In erster Linie die Versicherungen durch Vergleich. Bei Streit kann ein Gericht entscheiden. Oft wird die Schuld zu Lasten des Geschädigten zu hoch angesetzt – ein Anwalt kann das korrigieren.
Versicherungen haben ein wirtschaftliches Interesse daran, die Haftungsquote zu Ihrem Nachteil festzulegen. Unfallpaten prüft das Gutachten und die Unfallrekonstruktion und widerspricht bei falschen Einschätzungen.
Ihre Kfz-Haftpflicht zahlt den Schaden, den Sie dem Unfallgegner verursacht haben. Für Ihren eigenen Fahrzeugschaden brauchen Sie eine Kasko-Versicherung oder den anteiligen Ersatz durch den Gegner.
Ja, wenn Ihre eigene Haftpflicht in Anspruch genommen wird. Bei Teilschuld ist eine Hochstufung anteilig möglich. In manchen Fällen lohnt es sich, den Schaden selbst zu tragen.
Auch ohne konkretes Verschulden haftet jeder Fahrzeughalter für die "Betriebsgefahr" seines Fahrzeugs. Das kann zu einer Mitschuld von 20–30 % führen, selbst wenn der andere den Unfall primär verursacht hat.
Bereit?
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